Die Aufhebung grundlegender nationaler Verordnungen, welche zum Schutz gegen die Verbreitung von Covid-19 erlassen wurden, wirft Fragen auf zur Erfordernis von Arztzeugnissen bei Infizierten. Dabei gilt für Arbeitgeber, den Schutz der Mitarbeiter und ihrer Angehörigen in den Vordergrund zu stellen.
Lebenswirklichkeit: Auch nach dem 1. April 2022 bleibt Corona eine Bedrohung
Am 1. April 2022 begann in der Schweiz auf nationaler Ebene eine neue Zeit des Umgangs mit der Pandemie durch den Virus SARS-CoV-2. Die Schutzverordnungen des Bundes bezüglich Quarantäne- und Maskenpflicht wurden aufgehoben, obwohl Covid-19 nach wie vor grassiert und unter Umständen zu längerfristigen gesundheitlichen Beeinträchtigungen und gegebenenfalls zum Tod führen kann. Allerdings gelten entsprechend dem Epidemiengesetz verschiedene Coronaregeln der Kantone. Soweit sie erlassen wurden, beinhalten sie unter anderem Vorschriften und Empfehlungen zum Verhalten in Umgebungen mit geschwächten Personen, das heißt in Spitälern, Alten- und Pflegeheimen und Arztpraxen. Doch zur Realität gehört ebenso, dass jeder aktuell Infizierte das Virus grundsätzlich überall weitergeben und damit auf ernsthafteste Weise Gesundheit und Leben anderer Menschen gefährden kann. Das trifft auch dann zu, wenn der Infizierte symptomlos ist und/oder zu den Geimpften gehört. Damit werden Arbeitgeber mit zwei herausfordernden Fragen konfrontiert: 1. Sollte ein nachweislich infizierter Mitarbeiter, der keine oder wenig Symptome zeigt, am Arbeitsplatz erscheinen? 2. Inwieweit ist bei einem positiven PCR-Test und/oder Corona-Symptomen und dem damit verbundenen Ausfall eines Mitarbeiters von diesem für eine Lohnfortzahlung ein Arztzeugnis einzufordern?
Corona-Infektion und Sicherheit am Arbeitsplatz
Frage Eins ist kurz und knapp zu beantworten: Ein Infizierter sollte sich keinesfalls dort aufhalten, wo er eine andere Person anstecken könnte. Dabei ist neben der bekannten Übertragungsgefahr durch Aerosole und Tröpfchen auch die Haltbarkeit der Viren auf Oberflächen zu beachten, auf manchen Materialien verbleiben sie mehrere Tage als potenzielle Krankheitserreger. Diese Tatsache ist für die Sicherheit aller Arbeitsplätze von Belang, ob es sich nun beispielsweise um Großraumbüros mit viel Personal oder um Co-Working Spaces mit möglicherweise eher kleinen Nutzergruppen handelt. Letztgenanntes Arbeitsmodell, das zum Beispiel von Roberto Laezza & planova human capital ag vorgestellt wird, hat sich gerade in Situationen, in denen Homeoffice nicht durchgeführt werden kann, bewährt. Doch bei vorliegender Infektion eines beruflich Tätigen ist das Risiko der Virenübertragung durch ihn viel zu groß, als dass sein Aufenthalt an einem Arbeitsplatz jenseits des Homeoffice befürwortet werden könnte. Erforderlich ist hingegen, dass die infizierte Person so lange in Quarantäne verbleibt, bis sie keine Viren mehr ausscheidet. Spezielle Konzepte für Arbeitsplätze zur Vermeidung von Infektionen mit Covid-19 bleiben allerdings auch bei innerbetrieblichen Quarantäne-Vorschriften sinnvoll, da Tests nicht immer zuverlässig und Viren unsichtbar sind. Das Unternehmen planova human capital ag von Roberto Laezza präsentiert sich ebenfalls als Spezialist für Hygienekonzepte. Da Covid-19 jedoch mit Lebensgefahr verbunden ist, kann nicht oft genug wiederholt werden, dass bei vorliegender Infektion eines Berufstätigen der beste Schutz für seine Kollegen – und damit auch für vulnerable Angehörige dieser Kollegen wie zum Beispiel Eltern im Seniorenalter – die konsequente und genügend lange Quarantäne des Infizierten bleibt. Nicht zuletzt Personalvermittlungen, darunter die planova human capital & Roberto Laezza, haben im Zuge von Corona eine große Verantwortung für den Schutz unzähliger Menschen zu tragen.
Zur Erfordernis eines Arztzeugnisses
Die zweite Frage lässt sich nicht pauschal beantworten, sie ist vom Einzelfall abhängig. Bedingt durch die bedrohlichen Eigenschaften von SARS-CoV-2 und um eine Überlastung der Arztpraxen zu vermeiden, werden Arbeitgeber jedoch – auch vor dem Hintergrund der Aufhebung der nationalen Regelungen – von Gesundheitsinstitutionen um Kulanz gebeten. Die bestehenden Verordnungen zur Thematik Krankheit und Lohn an sich sind vielfältig. National wird der „Lohn bei Verhinderung an der Arbeitsleistung“ bezüglich des Arbeitnehmers in den Art. 324a, b OR behandelt. Hinzu kommen je nach Fall unter anderem Regelungen im Arbeitsvertrag, in der Krankentaggeldversicherung und/oder im Gesamtarbeitsvertrag (GAV) sowie kantonale Personalgesetzgebungen und Bestimmungen, die unabhängig von der Pandemie entstanden.
Die außerordentliche Situation durch Corona führte noch darüber hinaus zu Vorschlägen einzelner Kantone. So hat zum Beispiel die Volkswirtschaftskommission des Kantons Bern für Arbeitgeber die Empfehlung herausgebracht, bei Vorliegen eines positiven PCR-Tests eines Mitarbeiters frühestens nach dem vierten Tag das Vorlegen eines Arztzeugnisses einzufordern. Und bereits dies könnte negative Begleiterscheinungen mit sich bringen, falls das Arztzeugnis nicht durch Telekommunikation zustande kommt. Schließlich können Infizierte bspw. im Nahverkehr und in Arztpraxen das Virus leicht weitergeben, auch sollten Erkrankte sich unbedingt schonen und sich, solange noch keine ärztliche Behandlung erforderlich ist, möglichst in aller Ruhe zuhause auskurieren. Langfristig ist solch ein Verhalten bei einer Infektion mit Covid-19 für alle die beste Lösung.